§ 356 – Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Absatz 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
Kurz erklärt
- Die Frist für einen Einspruch beginnt erst, wenn der Betroffene richtig über den Einspruch und die zuständige Finanzbehörde informiert wurde.
- Wenn die Belehrung fehlt oder falsch ist, kann der Einspruch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden.
- Eine Ausnahme von der Jahresfrist gilt, wenn höhere Gewalt den Einspruch unmöglich macht.
- Wenn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wurde, dass kein Einspruch möglich ist, gilt die Jahresfrist ebenfalls.
- Bestimmungen über höhere Gewalt aus § 110 Absatz 2 finden Anwendung.